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DL1BMF > FLOHMARK 14.02.04 14:11l 77 Lines 3663 Bytes #999 (0) @ DL
BID : E2EDB0WHV00E
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Subj: !ACHTUNG! (Garantie)
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Sent: 040214/1220z @:DB0WHV.#NDS.DEU.EU [Wilhelmshaven,JO43BN] obcm1.05b4
From: DL1BMF @ DB0WHV.#NDS.DEU.EU (F.M.B.)
To:   FLOHMARK @ DL
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 Achtung - Flohmarktgeschädigte!
 *******************************
 Amateurfunkgerätschaften, die nicht wie beschrieben, veräußert wurden
 (z.B. "guter Zustand"), also wider Erwarten, sich beim Käufer als
 mangel- oder schadhaft heraus stellen, unterliegen immer der gesetz-
 lichen Gewährleistungspflicht. Auch dann, wenn dubiose Disclaimer
 abgegeben worden sind, die jegliche Garantien ausschließen sollen.

 Wenn ein angebotener Afu-Gegenstand auf seinen qualitativen Zustand
 nicht hinweist, muss davon ausgegangen werden, dass das Gerät oder
 Zubehör in einem "normalen", also gebrauchsfähigen Zustand überlassen
 wird. Der Verkäufer ist also haftbar zu machen, wenn dem so nicht ist.
 
 Der Käufer von z.B. Afu-Flohmaktartikeln sollte sich vom Verkäufer
 sicherheitshalber schriftlich erklären lassen (in seiner Flohmarktan-
 zeige), dass die Ware beim Verkauf in einem einwandfreien Zustand war.
 Selbstverstädlich darf der Verkäufer im Afu-Flohmarkt jegliche weitere
 Haftung (Garantie) ausschließen, sollte aber auch dies in seiner Floh-
 marktanzeige schriftlich anzeigen. Ansonsten gilt auch für den Afu-
 Flohmarkt: 1 Jahr Garantie 

 Um allem aus dem Wege zu gehen:

 Finger weg von Flohmarktanzeigen, wobei die Artikel qualitativ nicht
 -------------------------------------------------------------------- 
 beschrieben worden sind. Die Auslegung des qualitativen Zustandes des
 ---------------------------------------------------------------------
 Artikels könnte sich im Nachhinein als schweirig erweisen!! 
 -----------------------------------------------------------

 Im Afu-Flohmarkt sollte es grundsätzlich Usus werden, dass jeder ver-
 äußerte Artikel qualitativ aussagekräftig ist, so dass der Gebraucht-
 geräte-Käufer bei evtl. Nicht- oder Falschaussagen, sein Recht auf
 Gewährleistung bekommen kann (z.B.: "ohne Gebrauchsspuren", "technisch
 u. optisch einwandfrei", ... usw.) Dies vertreibt nicht nur die
 "Schwarzen Schafe" vom Amateurfunkflohmarkt, sondern polarisiert die
 Aufrichtigkeit der am Amateurfunk Teilnehmenden = HAM-Spirit

 MfG Fred Milkereit

 

 P.S.:

 Ich zitiere:
 Die Rechtsgrundlage in diesem Fall ist das BGB in der neuen Fassung.
 Dort ist die EU-Richtlinie für Deutschland umgesetzt. Los geht es mit
 § 434. Er definiert, was ein Sachmangel überhaupt ist: "(1) Die Sache
 ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
 Beschaffenheit hat. [...]"

 Wichtig ist hier "bei Gefahrenübergang", d.h. der Mangel muss schon
 vorhanden sein, wenn die Ware verschickt wird. Die Beweislast dafür
 liegt beim Käufer.

 Im Falle eines Mangels hat der Käufer verschiedene Rechte, die in
 § 437 genannt sind. Diese Rechte verjähren nach § 438 grundsätzlich
 nach zwei Jahren.

 Nun gilt aber immer, dass diese Regelungen nur Anwendung finden, wenn
 nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb kann ein Verkäufer die
 Gewährleistung komplett ausschließen.

 Trotzdem ist er aber immer verpflichtet, die Ware so zu liefern, wie
 er sie beschrieben hat. Das sagt § 444. Es handelt sich dann nämlich
 um eine Garantie, die der Verkäufer abgibt. Beispiel: Der Verkäufer
 schreibt, dass ein Gerät funktioniert. Wenn es das anschließend nicht
 tut, muss er dafür einstehen, auch wenn er die Gewährleistung ausge-
 schlossen hat. Im übrigen darf der Verkäufer einen Mangel auch nicht
 arglistig verschweigen. Auch dann muss er in jedem Fall haften.

 Fazit: Private Verkäufer können die Gewährleistung ausschließen.
 Trotzdem muss die Beschreibung korrekt sein und sie dürfen keine
 bekannten Mängel verschweigen.


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