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DL1BMF > FLOHMARK 14.02.04 14:11l 77 Lines 3663 Bytes #999 (0) @ DL
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Subj: !ACHTUNG! (Garantie)
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Achtung - Flohmarktgeschädigte!
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Amateurfunkgerätschaften, die nicht wie beschrieben, veräußert wurden
(z.B. "guter Zustand"), also wider Erwarten, sich beim Käufer als
mangel- oder schadhaft heraus stellen, unterliegen immer der gesetz-
lichen Gewährleistungspflicht. Auch dann, wenn dubiose Disclaimer
abgegeben worden sind, die jegliche Garantien ausschließen sollen.
Wenn ein angebotener Afu-Gegenstand auf seinen qualitativen Zustand
nicht hinweist, muss davon ausgegangen werden, dass das Gerät oder
Zubehör in einem "normalen", also gebrauchsfähigen Zustand überlassen
wird. Der Verkäufer ist also haftbar zu machen, wenn dem so nicht ist.
Der Käufer von z.B. Afu-Flohmaktartikeln sollte sich vom Verkäufer
sicherheitshalber schriftlich erklären lassen (in seiner Flohmarktan-
zeige), dass die Ware beim Verkauf in einem einwandfreien Zustand war.
Selbstverstädlich darf der Verkäufer im Afu-Flohmarkt jegliche weitere
Haftung (Garantie) ausschließen, sollte aber auch dies in seiner Floh-
marktanzeige schriftlich anzeigen. Ansonsten gilt auch für den Afu-
Flohmarkt: 1 Jahr Garantie
Um allem aus dem Wege zu gehen:
Finger weg von Flohmarktanzeigen, wobei die Artikel qualitativ nicht
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beschrieben worden sind. Die Auslegung des qualitativen Zustandes des
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Artikels könnte sich im Nachhinein als schweirig erweisen!!
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Im Afu-Flohmarkt sollte es grundsätzlich Usus werden, dass jeder ver-
äußerte Artikel qualitativ aussagekräftig ist, so dass der Gebraucht-
geräte-Käufer bei evtl. Nicht- oder Falschaussagen, sein Recht auf
Gewährleistung bekommen kann (z.B.: "ohne Gebrauchsspuren", "technisch
u. optisch einwandfrei", ... usw.) Dies vertreibt nicht nur die
"Schwarzen Schafe" vom Amateurfunkflohmarkt, sondern polarisiert die
Aufrichtigkeit der am Amateurfunk Teilnehmenden = HAM-Spirit
MfG Fred Milkereit
P.S.:
Ich zitiere:
Die Rechtsgrundlage in diesem Fall ist das BGB in der neuen Fassung.
Dort ist die EU-Richtlinie für Deutschland umgesetzt. Los geht es mit
§ 434. Er definiert, was ein Sachmangel überhaupt ist: "(1) Die Sache
ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. [...]"
Wichtig ist hier "bei Gefahrenübergang", d.h. der Mangel muss schon
vorhanden sein, wenn die Ware verschickt wird. Die Beweislast dafür
liegt beim Käufer.
Im Falle eines Mangels hat der Käufer verschiedene Rechte, die in
§ 437 genannt sind. Diese Rechte verjähren nach § 438 grundsätzlich
nach zwei Jahren.
Nun gilt aber immer, dass diese Regelungen nur Anwendung finden, wenn
nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb kann ein Verkäufer die
Gewährleistung komplett ausschließen.
Trotzdem ist er aber immer verpflichtet, die Ware so zu liefern, wie
er sie beschrieben hat. Das sagt § 444. Es handelt sich dann nämlich
um eine Garantie, die der Verkäufer abgibt. Beispiel: Der Verkäufer
schreibt, dass ein Gerät funktioniert. Wenn es das anschließend nicht
tut, muss er dafür einstehen, auch wenn er die Gewährleistung ausge-
schlossen hat. Im übrigen darf der Verkäufer einen Mangel auch nicht
arglistig verschweigen. Auch dann muss er in jedem Fall haften.
Fazit: Private Verkäufer können die Gewährleistung ausschließen.
Trotzdem muss die Beschreibung korrekt sein und sie dürfen keine
bekannten Mängel verschweigen.
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