OpenBCM V1.07b12 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DB0FHN

[JN59NK Nuernberg]

 Login: GUEST





  
DL0KRE > BMPT     22.11.96 13:13l 81 Lines 2621 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 22B606DK0MWX
Read: DH0SP DF8NZ DL1NAL DL6NAX DL9NDA DB9NL DH5ZB DL9ABF GUEST
Subj: Amtliche Mitteilung zum AFuG97
Path: DB0MAK<DB0SON<DB0SIF<DB0EAM<DK0MWX
Sent: 961122/1000z @:DK0MWX.#NRW.DEU.EU [Langenfeld,HF20m,DL1] $:22B606DK0MWX
de DL0KRE @ DK0MWX.#NRW.DEU.EU   (Bapt-Kre)

to BMPT @ DL

Im Auftrag des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
geben wir als Anlagen 1 und 2 den aktuellen Stand der Entwick-
lung des Gesetzes über den Amateurfunk 1997 weiter :



Anlage 1

Bundesrat Drucksache 704 (Beschluß) 8.11.96
Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes über den Amateurfunk
(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)

Der Bundesrat hat in seiner 704. Sitzung am 08. November 1996
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen :

Zu den §§ 6 und 7

1. In § 6 Satz 1 ist der Punkt in Ziffer 3 durch das Wort
   "sowie" zu ersetzen und ist folgende neue Ziffer 4 anzufü-
   gen:

   "4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträg-
   lichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Ge-
   räten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische
   Verträglichkeit von Geräten."

2. In § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

   "Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
   ermächtigt, nach § 6 das Verfahren zur Beseitigung elektro-
   magnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunk-
   stelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die
   elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten festzulegen"

Begründung :

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist keine dem § 16 der VO
zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk und dem weg-
gefallenen § 23 FAG vergleichbare Regelung über den Störfall
vorgesehen, da die Regelungen im EMVG nur für Funkgeräte von
Funkamateuren gelten, die im Handel erhältlich sind - dies ist
bei der überwiegenden Zahl von Amateurfunkgeräten nicht der
Fall. Es ist daher eine Rechtsverordnung als gleichwertiger
Ersatz für die bisherige Regelung notwendig, um die Existenz
des Amateurfunkdienstes nicht zu gefährden.




Anlage 2

Entwurf einer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellung-
nahme des Bundesrates vom 08.11.96, BR-Drucksache 704/96
(Beschluß)

Zu §§ 6 und 7

Die BReg stimmt dem Beschluß des Bundesrates im Grundsatz zu.
Der Text zu Ziffer 1 wird übernommen. Ziffer 2 wird neu gefaßt:

2. In § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

   "Die in der Verordnung nach  § 6 Nr. 4 festgelegten
    Anforderungen sind zu beachten."

Begründung :

Die Textänderung trifft das Gewollte. Im übrigen stützt sich
der Sachverhalt auf den Wortlaut des § 6 Nr. 2 EMVG. Die zu
treffenden Maßnahmen sind in § 7 Abs. 4 EMVG geregelt. Eine
Sonderbehandlung der Funkamateure durch das festzulegende
Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglich-
keiten erfolgt nicht.



Read previous mail | Read next mail


 18.05.2024 22:00:47lGo back Go up