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DL0AGZ > BMPT 27.08.97 23:02l 166 Lines 5669 Bytes #999 (999) @ DL
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to BMPT @ DL
Liebe Leserin, lieber Leser,
den folgenden Brief zum Thema "AFuG 1997" und seinen Rechtsverordnungen
schrieb die AGZ e.V. an Herrn Martin vom BMPT. Ausloeser war der Artikel
im FA 08/97.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> ZITAT ANFANG <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
AGZ e.V. (c)1995-1997
Amtsgericht Neuss VR 1827
Sitz des Vereins: Korschenbroich-Kleinenbroich
Geschaeftsfuehrung: Till Uhde
Vorstand: Wolfgang van Gels
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
BLZ 312 512 20
Konto 2 204 204
Herr Dipl. Ing.
Wolfgang Martin
Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
Heinrich von Stephan Str. 1
53175 Bonn
Sehr geehrter Herr Martin,
wir beziehen uns auf Ihre Veroeffentlichung im Funkamateur 8/1997 ab
Seite 931 und finden es bemerkenswert, dass bereits im Vorfeld ein
offizieller Vertreter des BMPT Einzelheiten der kommenden Rechts-
verordnungen zum AFuG 1997 als sogenanntes AFuV veroeffentlicht.
Leider ist es kaum moeglich, konkret zu den POSITIONEN Stellung zu
beziehen, da genauere Textentwuerfe zu den Rechtsverordnungen erst
zum Herbst angekuendigt wurden. Deswegen muessen wir zu einigen
Ihrer Aussagen Position beziehen.
Wir meinen, dass der Gesetzgeber - zur Stuetzung der Flexibilitaet -
seinen Schwerpunkt eindeutig auf die Existenz mehrerer unabhaengiger
Rechtsverordnungen gelegt hat, die die einzelnen Gesetzespassagen
zwingend vorschreiben (Ermaechtigungsgrundlage). Deswegen wuenschen
wir keine alles umfassende Gesamtverordnung (AFuV).
Raetselhaft ist uns, auf welcher Rechtsgrundlage die alte
Rechtsverordnung (DV-AFuG) noch weiter gilt. Der von Ihnen in
der ueberschrift benutzte Begriff "Novellierung" ist schlicht falsch.
Es handelt sich um ein komplett neues Gesetz.
Ihre Bewertung der Amateurfunkzeugnisse in hoeheren Klassen
favorisiert ein Elitedenken, das Ihre Behoerde selbst seit Jahren
bekaempft und die in der Sache 50MHz noch nicht einmal mit der
30MHz-Grenze der VO-Funk konform geht.
In Ihrer Passage "Grundsatzregelungen" interpretieren Sie Regelungs-
werke hinein, die so im AFuG 1997 nicht drinstehen. Offensichtlich
haben Sie die Begriffe Regelung und Ermaechtigung zur Regelung ver-
wechselt.
Fuer Ihre Ausfuehrungen um Thema "Elite" haben wir kein Verstaendnis.
Die Faehigkeit, Morsetelegrafie zu beherrschen, relativieren Sie
selbst einige Zeilen vorher.
Mit Ihrem Duktus "Freizeitspass Amateurfunk" haben Sie hoffentlich
keine ausschliessliche Charakterisierung des Amaterufunkdienstes
vorgenommen. Neben der Komponente "Spass" gibt es primaer die Ver-
pflichtung als internationaler Funkdienst.
Zum Thema Elektromagnetische Umweltvertraeglichkeit haben wir ein
paar Fragen an Sie.
1. Wie ist der Begriff "Vor Aufnahme des Sendebetriebes" zu
verstehen ? Gilt dies nur fuer Rufzeichenzuteilungen seit dem
28.6.1997 oder auch fuer bereits bestehende aktive Lizenzen vor
Aufnahme des Sendebtriebes nach dem 27.6.1997 ?
2. Bezieht sich dieser Begriff "Aufnahme des Sendebetriebes auf
die Person des Funkamateurs oder auf die oertlichkeit einer
Amateurfunkanlage ?
3. Bedeutet der Begriff "Betriebsaufnahme" die erstmalige Inbe-
triebnahme einer Amateurfunkstelle oder die taegliche Inbe-
triebnahme ?
4. Im Falle der Bedeutung "Erstmalige Betriebsaufnahme" waeren die
alten Lizenzen ueberhaupt nicht zur Abgabe von EMVU-Berech-
nungen verpflichtet. Im Falle der Bedeutung "Taegliche Be-
triebsaufnahme" waeren Sie zur sofortigen Abgabe von Berech-
nungen verpflichtet. In keinem Fall ermaechtigt das AFuG 1997
unserer Meinung nach eine uebergangsregelung gleich welcher
Frist.
Zum Thema Stoerfallregelung fehlen uns die Worte. Wir halten es
geradezu fuer einen Hohn, die von Ihnen zitierte Formulierung als
fuer alle Beteiligte gerechte Loesung zu bezeichnen. Wir sehen darin,
eine systematische Benachteiligung aller Funkamateure. Wir nehmen
nicht hin, dass die qualitative Beschaffenheit der gestoerten Anlage
Massstab der Verhaeltnismaessigkeit ist.
Das von Ihnen angesprochene Recht - Artikel 5 GG - nach
ungehindertem Zugang zu Informationsquellen gilt nicht zwischen na-
tuerlichen Personen untereinander, sondern dem Staat gegenueber.
Dieser Artikel ist somit bei Streitigkeiten zwischen Funkamateuren
und Nachbarn nicht zur Anwendung zu bringen.
Wir fordern Sie mit Nachdruck auf, eine wirklich ausgewogene Stoer-
fallregelung in Kraft zu setzen.
Bitte betrachten Sie unsere Ausfuehrungen als konstruktives Merkmal
eines Miteinanders. Deswegen erlauben wir uns, Ihnen unsere Ausar-
beitungen zu Rechtsverordnungen zum Amateurfunkgesetz beizulegen.
Mit freundlichem Gruss
Hermann Schulze
Fuer die AGZ e.V.
Verantwortlich fuer den Inhalt:
Wolfgang van Gels
Ralph. P. Schorn
Hermann Schulze
Till Uhde
ArbeitsGemeinschaft Zukunft
Amateurfunkdienst e.V.
Medienverteilung und Oeffentlichkeitsarbeit
c/o Hermann Schulze
Burger Str. 13 D-42929 Wermelskirchen
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> ZITAT ENDE <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
MfG
Hermann
DL1EEC an DL0AGZ
270897
dloagz@dk0mwx
dl0agz@aol.com
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