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DL0AGZ > BMPT     28.08.97 00:02l 166 Lines 5669 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: AGZ schreibt an BMPT
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de DL0AGZ @ DK0MWX.#NRW.DEU.EU   (Agz)

to BMPT @ DL



 Liebe Leserin, lieber Leser,

 den folgenden Brief zum Thema "AFuG 1997" und seinen  Rechtsverordnungen
 schrieb die AGZ e.V. an Herrn Martin vom BMPT. Ausloeser war der Artikel
 im FA 08/97.

 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>   ZITAT ANFANG   <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<






                                                 AGZ e.V.  (c)1995-1997
                                              Amtsgericht Neuss VR 1827
                         Sitz des Vereins: Korschenbroich-Kleinenbroich
                                          Geschaeftsfuehrung: Till Uhde
                                            Vorstand: Wolfgang van Gels
                               Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
                                                         BLZ 312 512 20
                                                       Konto 2 204  204







Herr Dipl. Ing.
Wolfgang Martin
Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
Heinrich von Stephan Str. 1

53175 Bonn




Sehr geehrter Herr Martin,

wir beziehen  uns auf Ihre Veroeffentlichung im Funkamateur 8/1997 ab
Seite  931  und  finden es bemerkenswert, dass bereits im Vorfeld ein
offizieller Vertreter  des  BMPT  Einzelheiten  der kommenden Rechts-
verordnungen  zum  AFuG  1997  als  sogenanntes AFuV veroeffentlicht.
Leider ist es kaum moeglich,  konkret  zu  den POSITIONEN Stellung zu
beziehen,  da  genauere  Textentwuerfe zu den Rechtsverordnungen erst
zum Herbst angekuendigt  wurden.  Deswegen  muessen  wir  zu  einigen
Ihrer Aussagen Position beziehen.

Wir meinen, dass der Gesetzgeber - zur Stuetzung  der Flexibilitaet -
seinen Schwerpunkt eindeutig auf die Existenz mehrerer  unabhaengiger
Rechtsverordnungen  gelegt  hat,  die  die einzelnen Gesetzespassagen
zwingend  vorschreiben  (Ermaechtigungsgrundlage). Deswegen wuenschen
wir keine alles umfassende Gesamtverordnung (AFuV).

Raetselhaft   ist   uns,   auf   welcher   Rechtsgrundlage  die  alte
Rechtsverordnung   (DV-AFuG)   noch  weiter  gilt.  Der  von Ihnen in
der ueberschrift benutzte Begriff "Novellierung" ist schlicht falsch.
Es handelt sich um ein komplett neues Gesetz.

Ihre   Bewertung   der   Amateurfunkzeugnisse   in  hoeheren  Klassen
favorisiert  ein  Elitedenken,  das  Ihre Behoerde selbst seit Jahren
bekaempft  und  die  in  der  Sache  50MHz  noch nicht einmal mit der
30MHz-Grenze der VO-Funk konform geht.

In Ihrer Passage "Grundsatzregelungen" interpretieren  Sie Regelungs-
werke  hinein, die so im AFuG 1997 nicht  drinstehen.  Offensichtlich
haben  Sie  die Begriffe Regelung und Ermaechtigung zur Regelung ver-
wechselt.

Fuer Ihre Ausfuehrungen um Thema "Elite" haben wir kein Verstaendnis.
Die Faehigkeit,  Morsetelegrafie  zu  beherrschen,  relativieren  Sie
selbst einige Zeilen vorher.

Mit  Ihrem Duktus  "Freizeitspass Amateurfunk"  haben Sie hoffentlich
keine  ausschliessliche  Charakterisierung  des   Amaterufunkdienstes
vorgenommen.  Neben  der  Komponente "Spass" gibt es primaer die Ver-
pflichtung als internationaler Funkdienst.

Zum  Thema  Elektromagnetische  Umweltvertraeglichkeit  haben wir ein
paar Fragen an Sie.

 1.  Wie  ist   der  Begriff   "Vor Aufnahme des Sendebetriebes"  zu
     verstehen ? Gilt dies nur  fuer  Rufzeichenzuteilungen seit dem
     28.6.1997 oder auch fuer bereits bestehende aktive Lizenzen vor
     Aufnahme des Sendebtriebes nach dem 27.6.1997 ?

 2.  Bezieht  sich  dieser  Begriff "Aufnahme des Sendebetriebes auf
     die  Person  des  Funkamateurs  oder auf die oertlichkeit einer
     Amateurfunkanlage ?

 3.  Bedeutet  der  Begriff  "Betriebsaufnahme" die erstmalige Inbe-
     triebnahme  einer  Amateurfunkstelle  oder  die taegliche Inbe-
     triebnahme ?

 4.  Im Falle der Bedeutung "Erstmalige Betriebsaufnahme" waeren die
     alten  Lizenzen  ueberhaupt  nicht  zur Abgabe von EMVU-Berech-
     nungen  verpflichtet.  Im  Falle  der Bedeutung "Taegliche  Be-
     triebsaufnahme"  waeren  Sie  zur sofortigen Abgabe von Berech-
     nungen  verpflichtet.  In keinem Fall ermaechtigt das AFuG 1997
     unserer  Meinung  nach  eine  uebergangsregelung gleich welcher
     Frist.

Zum  Thema  Stoerfallregelung  fehlen  uns  die Worte.  Wir halten es
geradezu  fuer  einen  Hohn, die von Ihnen zitierte Formulierung  als
fuer alle Beteiligte gerechte Loesung zu bezeichnen. Wir sehen darin,
eine  systematische  Benachteiligung  aller  Funkamateure. Wir nehmen
nicht hin, dass die qualitative Beschaffenheit der gestoerten  Anlage
Massstab der Verhaeltnismaessigkeit ist.

Das   von   Ihnen   angesprochene  Recht    - Artikel  5  GG -   nach
ungehindertem  Zugang  zu Informationsquellen gilt nicht zwischen na-
tuerlichen  Personen  untereinander,  sondern  dem  Staat gegenueber.
Dieser  Artikel  ist  somit bei Streitigkeiten zwischen Funkamateuren
und Nachbarn nicht zur Anwendung zu bringen.

Wir  fordern  Sie mit Nachdruck auf, eine wirklich ausgewogene Stoer-
fallregelung in Kraft zu setzen.

Bitte  betrachten  Sie unsere Ausfuehrungen als konstruktives Merkmal
eines  Miteinanders.  Deswegen  erlauben wir uns, Ihnen unsere Ausar-
beitungen zu Rechtsverordnungen zum Amateurfunkgesetz beizulegen.



Mit freundlichem Gruss



Hermann Schulze
Fuer die AGZ e.V.


Verantwortlich fuer den Inhalt:
Wolfgang van Gels
Ralph. P. Schorn
Hermann Schulze
Till Uhde

ArbeitsGemeinschaft Zukunft
Amateurfunkdienst e.V.
Medienverteilung und Oeffentlichkeitsarbeit
c/o Hermann Schulze
Burger Str. 13   D-42929 Wermelskirchen

 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>  ZITAT ENDE  <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<






 MfG
 Hermann
 DL1EEC an DL0AGZ
 270897

 dloagz@dk0mwx
 dl0agz@aol.com



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