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DL3SBI > ARRL     17.04.00 17:25l 43 Lines 1505 Bytes #-9496 (30) @ DL
BID : DL3SBI170400
Read: GUEST
Subj: Umschreibung von US-Lizenzen (?)
Path: OE1XAB<OE3XSR<OE5XBL<DB0RGB<DB0MRW<DB0SON<DB0HBN<DB0SWR<DB0RBS<DB0LX<
      DB0LEL<DB0SAU
Sent: 000417/1213z @:DB0SAU.#BW.DEU.EU [Esslingen, JN48QS, OP:DL1SFK] BCM1.42
From: DL3SBI @ DB0SAU.#BW.DEU.EU  (Michael)
To:   ARRL @ DL


 Hallo Leute !


 Wer weiss, wie das Umschreiben von US-Lizenzen nach dem AFuG bzw. AFuV von
 1997 nun praktisch geregelt ist ?

 Die geltenden Gesetze und Vorschriften besagen:

 AFuG Par 4, Abs 1: Das BMPT wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
 ... Anerkennung auslaendischer Amateurfunkpruefungsbescheinigungen zu
 regeln.

 Diese Rechtsverordnung muesste dann beispielsweise die AFuV sein, welche
 besagt:

 AFuV Par. 9: ... . Die Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine
 harmonisierte Pruefungsbescheinigung aus, wenn die Gleichwertigkeit mit
 einem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 oder 2 gegeben ist.



 Wie ist das zu interpretieren ?  Nach meinem Verstaendnis besteht hier
 AUSSCHLIESSLICH (!) ein Ermessungsspielraum in der Entscheidung, welche
 fremden Zeugnisse "gleichwertig" sind. Jeglicher sonstwelcher Spielraum
 scheint mir nicht gegeben, das ergibt sich auch aus der Formulierung:
 "Die RegTP stellt ... aus" - Sie tut es - ohne sonstige Einschraenkungen,
 also unabhaengig davon, wo der Inhaber seinen Wohnsitz hat, wo oder unter
 welchen Bedingungen er sein Zertifikat erworben hat, u.s.w. ?

 Sind sonstwelche Einschraenkungen der Anerkennung auslaendischer Lizenzen
 bekanntgeworden (seit dem Inkrafttreten von AFuG/AFuV 1997) und worauf
 sind diese gestuetzt bzw. womit begruendet worden ?


 Wuerde mich ueber Antwort freuen -


 73 de Michael, DL3SBI / AB7RZ                      wiedmann@fht-esslingen.de



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