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Packet Radio Mailbox

DB0FHN

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DG3MMF > AGZ      24.12.02 19:53l 63 Lines 3741 Bytes #999 (0) @ DL
BID : H7LM8NOE9XPI
Read: DK7JZ DL1EEC DG7RCK DK2ZA DG0EF DJ9UI DK4RM DL7NDF DG9NER DK5RAS GUEST
Read: DO6NP
Subj: re: Rundspruch
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Sent: 021224/0121z @:OE9XPI.AUT.EU [Bregenz JN47VM] DP6.00 $:H7LM8NOE9XPI
From: DG3MMF @ OE9XPI.AUT.EU (Alexander)
To:   AGZ @ DL 
X-Info: Einspielung ohne Passwortschutz

Neue Urteile:

Rufzeichen sind einmalig und somit schützenswert
klingt ja ganz okay, die Begründung mit dem Namensrecht.
Ich versteh den Ham nicht - und natürlich seinen HAM-Spirit,
der nach einem (offenbar vorläufigen bzw. rechtskräftigen) Urteil
sich erdreistet seine Spielchen trotz Androhung weiter zu treiben.
Sein Anwalt hatte ihn wohl schlecht beraten oder der Teufel ihn geritten...

Straftat in Pr...
Burscheid? Hmm, mir fällt dazu jetzt nur ein Call ein, das hier aber mal
nicht wiedergeben will. Jetzt gibt es also die gutachterliche Bestätigung,
dass von der genannten Station, sprich vom Stations-PC in nicht geringem
Umfang und wohl sogar längerfristig wiederholt Rufzeichenmissbrauch via
Packet Radio stattgefunden hat. Das ist schon irgendwie kein gutes Zeugnis
für den Lizenzinhaber. NAchdem die AGZ diese schändliche Verhalten nun
öffentlich gemacht hat wäre es natürlich interessant zu erfahren wer alles
von diesem RZM betroffen war. Diesen Beitrag zur Neuordnung des Amateurfunk
hätten sicher viele begrüsst, doch offenbar kann dies die AGZ nicht leisten.

PS: wer lesen kann ist klar im Vorteil, offenbar hatte der Gutachter sich
nicht die Zeit genommen, das reguläre Funkverhalten des OMs unter seinem
eigenen Call zu inspizieren, denn sonst hätte das Gericht wohl nicht so
leichtfertig der Einrede des verteidigenden Rechtsanwalts, dass der OM sich
mit eigenm Call (wie soll ich sagen) brav, angepasst und konform verhält.
Na wer unter seinem eigenen Call Straftaten begehne will wird sich dessen
wohl bewusst sein und bei passendem technischen Verständnis auch wissen
wie er entsprechende Verbindungsdaten geziehlt vermeidet bzw. aufräumt.
Insofern ist der Mangel an Beweis noch längst kein Unschuldsbeweis,
und dabei besteht ja dank der vorhandenen technischen Kenntnis auch
die Möglichkeit aktiv zu werden, z.B. ohne direkte verwendung eines HF-Zugangs
oder auch bei Überlassung von technischem Gerät von dritten am Lizenzort
bzw. an jedem anderen beliebigen Ort. Wer nen Laptop im Auto hat muss ihn
ja beispielswiese nicht ins Haus tragen solange dort eine Durchsuchung läuft.

Einstellung
Es ist mir schleierhaft welche technischen beweise die RegTP noch beibringen
sollte um eine Aussendung auf dem CB-Band mit Amateurfunk-Geräten von einem
Funk-Amateur nachzuweisen, ausser die Mitschnitte der Aussendungen, eine
Peilung (von mir aus Kruez-Peilung) und die Geräte. Mit diesen Geräten
können auch bei nur vorübergehender Sicherstellung für Beweiszwecke
der Nachweis geführt werden, dass z.B. die Filterbreite oder der Vorgang
des Senderauftastens quasi Gerätetypisch _einmalig_ der Station und somit
dem Sendebetreiber zuzuordnen ist. Allerdings ist eine "Ordnungswiedrigkeit"
von vielleicht 10 bis 100 Euro wenns hoch kommt nicht unbedingt geeignet
hier den vollen Messparcour als Aufwand einzusetzen. Doch wenn die RegTP vor
Ort ist, dann handelt es sich um einem nicht nur einmaligen Verstoss, sondern
um eine Serie von Verstössen, wie jedem Amateru klar sein sollte.
Man kann immer einen noch grösseren Aufwand treiben, nur wei kann sich eine
RegTP hier als begutachtende Fachbehörde hier so ueber Kreuz fragen lassen,
dass am Ende der Amtsrichter die 0,1 Promille Rest-Unsicherheit zu Gunsten
des Angeklagten wertet und ihn somit vom Ordnungsgeld entbindet?
Mir scheint, hier wurde zu leichtfertig "freigesprochen", und eine
Revision wirds mangels Streitwert-Höhe wohl doch nicht geben.
Dass Amtsgerichtsurteile in solch speziellen Fällen nicht unbedingt
die Rechtsnorm festschreiben und auch allgemein schonmal trotz
Rechtsnormen sehr dindividuell "willkürlich" ausfallen sollte bekannt sein.

73 de Alex.



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 09.10.2024 09:22:30lGo back Go up