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DL0AGZ > AGZ      22.12.02 13:01l 254 Lines 10996 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: DL: HamRadio 2day 61-2002
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                                      DL: HamRadio 2day 61-2002
                                     Copyright@DL1EEC 2001-2002
                                              22. Dezember 2002


Guten Morgen, liebe YLs, OMs und SWLs.

Hier  ist  DL0AGZ. Sie hoeren den Rundspruch der AGZ e.V.,  der
Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst. Hier ist er, der
andere Rundspruch, die 61. Folge von HamRadio 2day.

                  Redaktion: Hermann, DL1EEC
                               
                           Autoren:
                        Hermann, DL1EEC
                         Ralph, DC5JQ
                               
                           Sprecher:
                         Ralph, DC5JQ


Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs !

(hfs)  Die  Adventszeit  ist eine Zeit der  Besinnung  und  des
amerikanischen "Step Back". Gleichzeitig ist sie aber auch  der
Beginn eines Ausblicks, einer Vision fuer einen neuen Anfang.

Offensichtlich    gilt   das   aber    nicht    im    deutschen
Amateurfunkdienst. Hatte Sysop-DL vor genau zwei  Jahren  einen
vertraulichen  Amtsblattentwurf der  RegTP  fuer  das  Handling
automatischer Stationen ausgeplaudert und sich dafuer  via  RTA
eine Ohrfeige bei der Behoerde abgeholt, wiederholt dieses Jahr
der   RTA   das  ganze  beim  Wirtschaftsministerium  mit   der
anstehenden Ueberarbeitung der Amateurfunk-Verordnung zum AFuG-
97.     Die    vollmundige    DARC-Vorstandsankuendigung    des
Diskussionsentwurfs einer neuen AFuV noch vor Weihnachten nebst
Zeitplan fuer die Erstellung der RTA-Analyse wurde diesmal  von
der Behoerde schlicht boykottiert, indem sie das Ganze zur Ente
deklarierte:  Nach  AGZ-Informationen  aus  Bonn  hat  nie  die
Absicht bestanden, bereits jetzt einen Text der Oeffentlichkeit
zugaenglich  zu  machen.  Man rechnet  fruehestens  im  Februar
damit.

Am  15.  Dezember signalisiert Alfred Reichel, DF1QM, im  DARC-
Rundspruch    "Nordrhein-Ruhrgebiet-News"    voreilig    seinen
Zuhoerern,  dass  mittels  der neuen AFuV  es  den  "stoerenden
Elementen"  im Amateurfunk nun an den Kragen gehe. Gleichzeitig
entschieden  aber in dieser Woche deutsche Gerichte  gegen  den
Willen der RegTP, gegen den Willen klagender Funkamateure - und
auch gegen den Willen beklagter Funkamateure, und last but  not
least auch gegen die Glaubwuerdigkeit ALLER Beteiligten.

Solange  die  RegTP  es  nicht  fertig  bringt,  Messergebnisse
wasserdicht   zu  dokumentieren,  Beweismittel  nachhaltig   zu
sichern  und  Ordnungswidrigkeiten  gerichtsfest  zu  beweisen,
solange vereinsmeiernde Funkamateure als Mitarbeiter der  RegTP
ihr     Konkurrenzdenken    gegenueber    anderen     Freizeit-
Funkteilnehmern  auszuleben versuchen, solange werden  Gerichte
zu  Recht keinen Finger mehr ruehren. Da hilft auch keine  noch
so   scharfe   AFuV,   die  ohne  eine  Gesetzesaenderung   das
Gewuenschte sowieso nicht leisten koennen wird.

Ich wuensche mir fuer diese Weihnachten, dass Professionalitaet
und  Seriositaet  im  Amateurfunkdienst in Deutschland  endlich
ihren Einzug halten.


REGTP:  ENDLICH VERBINDLICH UND ZURUECK IN DIE ZUKUNFT  -  ODER
VORWAERTS IN DIE VERGANGENHEIT?

(rps) Die Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und  Post
hat  im  Amtsblatt Nr. 24 vom 18. Dezember 2002 auf den  Seiten
1861  bis 1886 die vorgeschriebene "Anleitung zur Durchfuehrung
der  Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach Paragraf 9  der
Verordnung   ueber   das   Nachweisverfahren   zur   Begrenzung
elektromagnetischer  Felder (BEMFV)" und  die  dazu  gehoerigen
Formulare  verbindlich veroeffentlicht. Die  Mitteilung  traegt
die  Nummer  564  /  2002.  Sie beinhaltet  unter  anderem  die
folgende, leider etwas unverbindlich gehaltene Formulierung:

    "Im   Hinblick  auf  den  bevorstehenden  Fristablauf   zum
    31.12.2002    nach    Paragraf    20    Absatz    3     der
    Amateurfunkverordnung   sollte   unverzueglich   mit    der
    Erstellung der Anzeige begonnen werden. Die Anzeige  sollte
    bis  spaetestens  28.2.2002 bei  der  jeweils  zustaendigen
    Aussenstelle       der      Regulierungsbehoerde       fuer
    Telekommunikation und Post eingegangen sein."

Sie  haben  richtig gehoert: Das Amtsblatt spricht tatsaechlich
vom  28.  Februar  2002  -  also von diesem  Jahr.  Wie  dieser
"Druckfehler" verwaltungsrechtlich zu werten ist,  und  ob  die
beabsichtigte Frist zum Februar 2003 damit ueberhaupt gilt, ist
zur   Zeit  unklar.  Sie  koennen  das  Amtsblatt  Nr.  24  als
Einzelexemplar zum Preis von 5,11 Euro bestellen bei:

    Bundesdruckerei GmbH
    Zweigniederlassung Bonn
    Suedstrasse 119
    53176 Bonn
    Telefon: 0228-3820248
    Telefax: 0228-3820222
    e-mail: amtsblatt@dmb-bdr.de

Im  Internet  finden Sie das RegTP-Amtsblatt leider  bis  heute
nicht.  Unsere  AGZ-Website www.agz-ev.de enthaelt  jedoch  die
wesentlichen  amtlichen  Dokumente unter  dem  Navigationspunkt
"EMVU".


RUFZEICHENMISSBRAUCH IST ILLEGAL - AUCH IM INTERNET

(rps)  Das  Landgericht  Berlin hat am  16.  April  2002  einen
Funkamateur  verurteilt, die Verwendung des  Rufzeichens  eines
anderen  Funkamateurs im Internet zu unterlassen. Der  Beklagte
hatte  das  Rufzeichen des in Amateurfunkkreisen weit bekannten
Klaegers  sowohl als Internet-Domain-Name, als  auch  in  einer
Email-Adresse  verwendet.  Er  erweckte  damit   objektiv   den
Eindruck,   dass  es  sich  um  die  Webseite   des   klagenden
Rufzeicheninhabers  handelt.  Auch  wurde   ihm   die   Absicht
unterstellt,  Nachrichten, die den Klaeger  erreichen  sollten,
abzufangen.  Da  der Beklagte das Rufzeichen  des  Klaegers  im
Internet  auch  nach Rechtskraft des Urteils  weiter  benutzte,
setzte  das  Landgericht Berlin gegen ihn ein  Ordnungsgeld  in
Hoehe  von  1000  Euro  fest.  Der Beklagte  hat  neben  diesem
Ordnungsgeld  auch  die gesamten Kosten  des  Rechtsstreits  in
Hoehe von etwa 3300 Euro zu tragen.

Ein   fuer  alle  Funkamateure  interessantes  Ergebnis  dieses
Rechtsstreits ist, dass ein Amateurfunk-Rufzeichen wegen seiner
weltweiten   Einmaligkeit  einen  absoluten   namensrechtlichen
Schutz  geniesst.  Es ist naemlich dazu geeignet,  eine  Person
eindeutig zu identifizieren und wird "wie ein Name" benutzt. Es
darf  daher  ausserhalb des Amateurfunks nicht ohne  Zustimmung
des Inhabers verwendet werden.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, Koeln.


STRAFTAT IN PACKET RADIO WIEDER EINMAL NICHT BEWEISBAR

(rps)  Das Amtsgericht Leverkusen hat am 29. November 2002  die
Eroeffnung   des   Hauptverfahrens  gegen   einen   Burscheider
Funkamateur  abgelehnt  und  die  Kosten  des  Verfahrens   der
Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft Koeln  hatte  den
Funkamateur angeklagt, weil er im Februar des Jahres in  Packet
Radio eine Funkamateurin dadurch beleidigt haben soll, dass  er
unter  seinem  Rufzeichen in einer Nachricht  suggerierte,  die
Funkamateurin biete Geschlechtsverkehr gegen Geld an. Im  April
dieses  Jahres  wurde  im  Rahmen  einer  Hausdurchsuchung  die
gesamte  Amateurfunkstelle des Funkamateurs  beschlagnahmt  und
durch  das  Landeskriminalamt NRW ueberprueft.  Dieses  stellte
dabei  fest,  dass  der  Funkamateur  mehrfach  die  Rufzeichen
anderer Funkamateure benutzt hatte.

Das  Gericht  lehnte  nun  nach  Einlassung  des  Verteidigers,
Rechtsanwalt  Michael Riedel, DG2KAR aus Koeln, die  Eroeffnung
des  Hauptverfahrens mit einer bemerkenswerten Begruendung  ab:
Nach Ansicht des Gerichts sei es hoechst unwahrscheinlich, dass
jemand, der selbst regen Gebrauch von anderen Rufzeichen  macht
und  dem  diese  Moeglichkeit technisch  vertraut  ist,  solche
strafrechtlich  bedeutsamen Beleidigungen unter seinem  eigenen
Rufzeichen   aussendet.  Es  gaebe  somit  keine  hinreichenden
Verdachtsmomente fuer ein Verfahren.


NOCH EIN VERFAHREN EINGESTELLT

(rps)  Auch das Amtsgericht Bonn hat am 16. Dezember  2002  ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren   gegen    einen    Duesseldorfer
Funkamateur   auf  Kosten  der  Staatskasse  eingestellt.   Der
Funkamateur  soll im Jahre 2000 in der Sendesart  SSB  auf  der
Frequenz  27,570  MHz Sendebetrieb durchgefuehrt  haben;  dabei
soll  sein  Vorname gefallen sein. Nachdem die Hausdurchsuchung
nebst Beschlagnahme der Amateurfunkstelle des Betroffenen durch
das Landgericht Wuppertal fuer rechtswidrig erklaert worden war
und   die   Geraete   von   der   Regulierungsbehoerde   wieder
herausgegeben werden mussten, standen die Beweismittel  in  der
Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfuegung.

Das Gericht hatte nach der Vernehmung der Messbeamten und deren
Schilderungen  ueber den Ablauf des Messeinsatzes ueberwiegende
Zweifel  daran,  ob  der  Beschuldigte  tatsaechlich  die   Tat
begangen hat und die Aussendungen von seiner Station und seiner
Antenne  ausgegangen  sind.  Der Verteidiger  des  Betroffenen,
Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR aus Koeln, verdeutlichte in
der  Verhandlung,  dass  fuer einen Tatnachweis  ein  erheblich
hoeherer  messtechnischer Aufwand betrieben werden muesse,  als
dies  in dem Verfahren geschehen sei. Allein blosse Vermutungen
und die kriminalistische Erfahrung der Messbeamten koennen eine
Verurteilung nicht tragen. Dem folgte das Gericht.


5,3-MHZ-EXPERIMENT

(hfs)   VO1MRC,  die  Clubstation  des  Marconi-Radio-Club   in
Neufundland/Kanada, erhielt die Genehmigung, in CW und USB  auf
sieben  festen Frequenzen bei 5,3 MHz in der Zeit vom  20.  bis
zum  23. Dezember Betrieb zu machen. VO1MRC arbeitet auf  5260,
5269, 5280, 5290, 5319, 5329 und 5400 kHz. Ziel des Experiments
ist     der     Vergleich    der    Bodenwellen-    mit     der
Raumwellenausbreitung auf 3,5 MHz, 5,3 MHz und 7 MHz.

Quelle: RSGB


DENKSPORT

(hfs) ist nach PISA stark gefragt:

           " . . . denn schliesslich ist Amateurfunk
                    ein technisches Hobby!
             Wer jetzt denkt - viel geaendert hat
             sich inhaltlich ja nicht - stimmt! "

WAS  will uns dieser Autor sagen? Ich denke, Sie werden  es  in
der CQ-DL 1 / 2003 nachlesen koennen.


Vy 73
Hermann, DL1EEC




                       FROHE WEIHNACHTEN
                        wuenschen Ihnen
                    die Mitglieder der AGZ,
              die Redaktion von HamRadio 2day und
                die Autoren dieses Rundspruchs.



Dieser  Rundspruch  ist  nur  zur persoenlichen  Nutzung  durch
Funkamateure und zur Vervielfaeltigung durch Amateurfunk-Medien
unter   Quellenangabe  bestimmt.  Rueckfragen  und   Anregungen
adressieren  Sie  bitte an dl0agz@aol.com im Internet  oder  an
dl1eec@db0zka in Packet Radio.

Das  war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet
Radio unter den Rubriken

                     AGZ, ALLE und MEINUNG

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen koennen; auch in Digital Audio im MP3-Format.  Machen
Sie's gut. Bis zur naechsten Woche. DL0AGZ.

 


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