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DL0AGZ > AGZ 22.12.02 13:01l 254 Lines 10996 Bytes #999 (999) @ DL
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DL: HamRadio 2day 61-2002
Copyright@DL1EEC 2001-2002
22. Dezember 2002
Guten Morgen, liebe YLs, OMs und SWLs.
Hier ist DL0AGZ. Sie hoeren den Rundspruch der AGZ e.V., der
Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst. Hier ist er, der
andere Rundspruch, die 61. Folge von HamRadio 2day.
Redaktion: Hermann, DL1EEC
Autoren:
Hermann, DL1EEC
Ralph, DC5JQ
Sprecher:
Ralph, DC5JQ
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs !
(hfs) Die Adventszeit ist eine Zeit der Besinnung und des
amerikanischen "Step Back". Gleichzeitig ist sie aber auch der
Beginn eines Ausblicks, einer Vision fuer einen neuen Anfang.
Offensichtlich gilt das aber nicht im deutschen
Amateurfunkdienst. Hatte Sysop-DL vor genau zwei Jahren einen
vertraulichen Amtsblattentwurf der RegTP fuer das Handling
automatischer Stationen ausgeplaudert und sich dafuer via RTA
eine Ohrfeige bei der Behoerde abgeholt, wiederholt dieses Jahr
der RTA das ganze beim Wirtschaftsministerium mit der
anstehenden Ueberarbeitung der Amateurfunk-Verordnung zum AFuG-
97. Die vollmundige DARC-Vorstandsankuendigung des
Diskussionsentwurfs einer neuen AFuV noch vor Weihnachten nebst
Zeitplan fuer die Erstellung der RTA-Analyse wurde diesmal von
der Behoerde schlicht boykottiert, indem sie das Ganze zur Ente
deklarierte: Nach AGZ-Informationen aus Bonn hat nie die
Absicht bestanden, bereits jetzt einen Text der Oeffentlichkeit
zugaenglich zu machen. Man rechnet fruehestens im Februar
damit.
Am 15. Dezember signalisiert Alfred Reichel, DF1QM, im DARC-
Rundspruch "Nordrhein-Ruhrgebiet-News" voreilig seinen
Zuhoerern, dass mittels der neuen AFuV es den "stoerenden
Elementen" im Amateurfunk nun an den Kragen gehe. Gleichzeitig
entschieden aber in dieser Woche deutsche Gerichte gegen den
Willen der RegTP, gegen den Willen klagender Funkamateure - und
auch gegen den Willen beklagter Funkamateure, und last but not
least auch gegen die Glaubwuerdigkeit ALLER Beteiligten.
Solange die RegTP es nicht fertig bringt, Messergebnisse
wasserdicht zu dokumentieren, Beweismittel nachhaltig zu
sichern und Ordnungswidrigkeiten gerichtsfest zu beweisen,
solange vereinsmeiernde Funkamateure als Mitarbeiter der RegTP
ihr Konkurrenzdenken gegenueber anderen Freizeit-
Funkteilnehmern auszuleben versuchen, solange werden Gerichte
zu Recht keinen Finger mehr ruehren. Da hilft auch keine noch
so scharfe AFuV, die ohne eine Gesetzesaenderung das
Gewuenschte sowieso nicht leisten koennen wird.
Ich wuensche mir fuer diese Weihnachten, dass Professionalitaet
und Seriositaet im Amateurfunkdienst in Deutschland endlich
ihren Einzug halten.
REGTP: ENDLICH VERBINDLICH UND ZURUECK IN DIE ZUKUNFT - ODER
VORWAERTS IN DIE VERGANGENHEIT?
(rps) Die Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
hat im Amtsblatt Nr. 24 vom 18. Dezember 2002 auf den Seiten
1861 bis 1886 die vorgeschriebene "Anleitung zur Durchfuehrung
der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach Paragraf 9 der
Verordnung ueber das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV)" und die dazu gehoerigen
Formulare verbindlich veroeffentlicht. Die Mitteilung traegt
die Nummer 564 / 2002. Sie beinhaltet unter anderem die
folgende, leider etwas unverbindlich gehaltene Formulierung:
"Im Hinblick auf den bevorstehenden Fristablauf zum
31.12.2002 nach Paragraf 20 Absatz 3 der
Amateurfunkverordnung sollte unverzueglich mit der
Erstellung der Anzeige begonnen werden. Die Anzeige sollte
bis spaetestens 28.2.2002 bei der jeweils zustaendigen
Aussenstelle der Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post eingegangen sein."
Sie haben richtig gehoert: Das Amtsblatt spricht tatsaechlich
vom 28. Februar 2002 - also von diesem Jahr. Wie dieser
"Druckfehler" verwaltungsrechtlich zu werten ist, und ob die
beabsichtigte Frist zum Februar 2003 damit ueberhaupt gilt, ist
zur Zeit unklar. Sie koennen das Amtsblatt Nr. 24 als
Einzelexemplar zum Preis von 5,11 Euro bestellen bei:
Bundesdruckerei GmbH
Zweigniederlassung Bonn
Suedstrasse 119
53176 Bonn
Telefon: 0228-3820248
Telefax: 0228-3820222
e-mail: amtsblatt@dmb-bdr.de
Im Internet finden Sie das RegTP-Amtsblatt leider bis heute
nicht. Unsere AGZ-Website www.agz-ev.de enthaelt jedoch die
wesentlichen amtlichen Dokumente unter dem Navigationspunkt
"EMVU".
RUFZEICHENMISSBRAUCH IST ILLEGAL - AUCH IM INTERNET
(rps) Das Landgericht Berlin hat am 16. April 2002 einen
Funkamateur verurteilt, die Verwendung des Rufzeichens eines
anderen Funkamateurs im Internet zu unterlassen. Der Beklagte
hatte das Rufzeichen des in Amateurfunkkreisen weit bekannten
Klaegers sowohl als Internet-Domain-Name, als auch in einer
Email-Adresse verwendet. Er erweckte damit objektiv den
Eindruck, dass es sich um die Webseite des klagenden
Rufzeicheninhabers handelt. Auch wurde ihm die Absicht
unterstellt, Nachrichten, die den Klaeger erreichen sollten,
abzufangen. Da der Beklagte das Rufzeichen des Klaegers im
Internet auch nach Rechtskraft des Urteils weiter benutzte,
setzte das Landgericht Berlin gegen ihn ein Ordnungsgeld in
Hoehe von 1000 Euro fest. Der Beklagte hat neben diesem
Ordnungsgeld auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits in
Hoehe von etwa 3300 Euro zu tragen.
Ein fuer alle Funkamateure interessantes Ergebnis dieses
Rechtsstreits ist, dass ein Amateurfunk-Rufzeichen wegen seiner
weltweiten Einmaligkeit einen absoluten namensrechtlichen
Schutz geniesst. Es ist naemlich dazu geeignet, eine Person
eindeutig zu identifizieren und wird "wie ein Name" benutzt. Es
darf daher ausserhalb des Amateurfunks nicht ohne Zustimmung
des Inhabers verwendet werden.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, Koeln.
STRAFTAT IN PACKET RADIO WIEDER EINMAL NICHT BEWEISBAR
(rps) Das Amtsgericht Leverkusen hat am 29. November 2002 die
Eroeffnung des Hauptverfahrens gegen einen Burscheider
Funkamateur abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der
Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft Koeln hatte den
Funkamateur angeklagt, weil er im Februar des Jahres in Packet
Radio eine Funkamateurin dadurch beleidigt haben soll, dass er
unter seinem Rufzeichen in einer Nachricht suggerierte, die
Funkamateurin biete Geschlechtsverkehr gegen Geld an. Im April
dieses Jahres wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung die
gesamte Amateurfunkstelle des Funkamateurs beschlagnahmt und
durch das Landeskriminalamt NRW ueberprueft. Dieses stellte
dabei fest, dass der Funkamateur mehrfach die Rufzeichen
anderer Funkamateure benutzt hatte.
Das Gericht lehnte nun nach Einlassung des Verteidigers,
Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR aus Koeln, die Eroeffnung
des Hauptverfahrens mit einer bemerkenswerten Begruendung ab:
Nach Ansicht des Gerichts sei es hoechst unwahrscheinlich, dass
jemand, der selbst regen Gebrauch von anderen Rufzeichen macht
und dem diese Moeglichkeit technisch vertraut ist, solche
strafrechtlich bedeutsamen Beleidigungen unter seinem eigenen
Rufzeichen aussendet. Es gaebe somit keine hinreichenden
Verdachtsmomente fuer ein Verfahren.
NOCH EIN VERFAHREN EINGESTELLT
(rps) Auch das Amtsgericht Bonn hat am 16. Dezember 2002 ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Duesseldorfer
Funkamateur auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Der
Funkamateur soll im Jahre 2000 in der Sendesart SSB auf der
Frequenz 27,570 MHz Sendebetrieb durchgefuehrt haben; dabei
soll sein Vorname gefallen sein. Nachdem die Hausdurchsuchung
nebst Beschlagnahme der Amateurfunkstelle des Betroffenen durch
das Landgericht Wuppertal fuer rechtswidrig erklaert worden war
und die Geraete von der Regulierungsbehoerde wieder
herausgegeben werden mussten, standen die Beweismittel in der
Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfuegung.
Das Gericht hatte nach der Vernehmung der Messbeamten und deren
Schilderungen ueber den Ablauf des Messeinsatzes ueberwiegende
Zweifel daran, ob der Beschuldigte tatsaechlich die Tat
begangen hat und die Aussendungen von seiner Station und seiner
Antenne ausgegangen sind. Der Verteidiger des Betroffenen,
Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR aus Koeln, verdeutlichte in
der Verhandlung, dass fuer einen Tatnachweis ein erheblich
hoeherer messtechnischer Aufwand betrieben werden muesse, als
dies in dem Verfahren geschehen sei. Allein blosse Vermutungen
und die kriminalistische Erfahrung der Messbeamten koennen eine
Verurteilung nicht tragen. Dem folgte das Gericht.
5,3-MHZ-EXPERIMENT
(hfs) VO1MRC, die Clubstation des Marconi-Radio-Club in
Neufundland/Kanada, erhielt die Genehmigung, in CW und USB auf
sieben festen Frequenzen bei 5,3 MHz in der Zeit vom 20. bis
zum 23. Dezember Betrieb zu machen. VO1MRC arbeitet auf 5260,
5269, 5280, 5290, 5319, 5329 und 5400 kHz. Ziel des Experiments
ist der Vergleich der Bodenwellen- mit der
Raumwellenausbreitung auf 3,5 MHz, 5,3 MHz und 7 MHz.
Quelle: RSGB
DENKSPORT
(hfs) ist nach PISA stark gefragt:
" . . . denn schliesslich ist Amateurfunk
ein technisches Hobby!
Wer jetzt denkt - viel geaendert hat
sich inhaltlich ja nicht - stimmt! "
WAS will uns dieser Autor sagen? Ich denke, Sie werden es in
der CQ-DL 1 / 2003 nachlesen koennen.
Vy 73
Hermann, DL1EEC
FROHE WEIHNACHTEN
wuenschen Ihnen
die Mitglieder der AGZ,
die Redaktion von HamRadio 2day und
die Autoren dieses Rundspruchs.
Dieser Rundspruch ist nur zur persoenlichen Nutzung durch
Funkamateure und zur Vervielfaeltigung durch Amateurfunk-Medien
unter Quellenangabe bestimmt. Rueckfragen und Anregungen
adressieren Sie bitte an dl0agz@aol.com im Internet oder an
dl1eec@db0zka in Packet Radio.
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet
Radio unter den Rubriken
AGZ, ALLE und MEINUNG
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen koennen; auch in Digital Audio im MP3-Format. Machen
Sie's gut. Bis zur naechsten Woche. DL0AGZ.
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