|
DO1KHS > AGZ 12.03.03 18:50l 182 Lines 8445 Bytes #999 (0) @ DL
BID : HBN859DB0MKA
Read: DB0FHN DK5RAS GUEST DO6NP
Subj: Kommentierung AFuV
Path: DB0FHN<DB0ZWI<DB0CHZ<DB0ERF<DB0FBB<DB0GOS<DB0ACC<DB0MKA
Sent: 030312/1558z @:DB0MKA.#NRW.DEU.EU [DP_Box_Hennef] DP6.00 $:HBN859DB0MKA
From: DO1KHS @ DB0MKA.#NRW.DEU.EU (Horst)
To: AGZ @ DL
X-Info: Einspielung ohne Passwortschutz
Horst Stöcker · DO1KHS · Wolsdorfer Straße 21 · 53721 Siegburg
Einschreiben mit Rückschein
DARC e.V.
Juristische Verbandsbetreuung, RTA
Lindenallee 4
34225 Baunatal
Kommentierungen zum Entwurf zur AFuV vom 17. Februar 2003
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der DARC-Homepage wurde gebeten, Kommentierungen zum Entwurf der AFuV an
den RTA zu schicken. Leider befindet sich bis heute keine eMail-Adresse oder
irgendeine andere Kontaktmöglichkeit auf der Seite. Absicht?
Auf Nachfrage teilte mir OM Unglaub per eMail mit, ich solle die
Kommentierungen für den RTA der Juristischen Verbandsbetreuung zuleiten.
Eigentümlicherweise schloss die eMail mit der Bemerkung, es könne aber ja
äimmer mal was wegkommen“.
Anfang März habe ich dann den folgenden Text per eMail an die Juristische
Verbandsbetreuung geschickt.
www.delta-oscar.de, das Klasse-3-Portal von DO1KHS, verbreitet seit ca. zwei
Jahren den Hinweis, dass laut §8 AFuV-Verordnung die Anmeldung (!) zur
Wiederholungsprüfung innerhalb von 24 Monaten erfolgen muss. Damit lässt sich
nach augenblicklicher Rechtslage noch Zeit gewinnen - angenehm vor allem
dann, wenn man schuldhafte Verzögerungen der Behörde, wie bei dem
Fragenkatalog für die Klassen 1 und 2, auf diese Weise auffangen kann.
Dass dieses Verfahren so funktioniert, wurde seinerzeit telefonisch von der
RegTP-Außenstelle Köln mit den Worten bestätigt: äStimmt! Sie sind nur der
Erste, der es gemerkt hat.“ Deshalb will man diesen Paragraphen jetzt ändern.
Im Entwurf der neuen AFuV, die seit Februar 2003 zur Diskussion in den
Amateurfunkverbänden vorliegt, heißt es äAblegen der Wiederholungsprüfung
innerhalb von 24 Monaten“.
Dem RTA wird hiermit aufgefordert, sich aus den genannten Gründen für die
Beibehaltung der alten Regelung einzusetzen.
vy 73, Horst, DO1KHS
Webmaster www.delta-oscar.de
Ich halte nach wie vor die mit dieser Änderung verbundene Schlechterstellung
des Funkamateure gegenüber der vorherigen Regelung für einen wichtigen Punkt.
Daher bekräftige ich die in der eMail geäußerte Aufforderung an den RTA
hiermit noch einmal. Der Funkamateur wird nämlich davon abhängig, wie die
Behörde ihre Termine vergibt!
Ich hatte meine Kommentierung auch der AGZ zugeleitet und im PR-Netz
veröffentlicht. Alle OMs, die sich zu dem Punkt mir gegenüber geäußert haben,
teilen meine Bedenken gegen die Neuregelung.
Eine Eingangsbestätigung, geschweige denn eine andere Äußerung zu der von mir
vorgetragenen Kommentierung liegt mir seitens des DARC / des RTA bis heute
nicht vor. Deshalb wähle ich dieses Mal die Versandart Einschreiben.
Hier nun eine weitere Kommentierung, den Amateurfunk im optischen Bereich
betreffend:
Erfreulich ist, dass diese Frequenzbereiche nun dem Amateurfunk zugerechnet
werden sollen.
Wie von dem zuständigen DARC-Referenten Pit Greil, DL7UHU, zu erfahren war,
hatte die RegTP den optischen Bereich für alle Lizenzklassen beantragt. Das
BMWA hat in den Entwurf nur die Lizenzklassen 1 und 2 eingetragen.
Dem ist zu widersprechen. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz,
die Lizenzklassen hier unterschiedlich zu behandeln, denn prüfungsrelevant
sind Kenntnisse über optische Kommunikationssysteme bei keiner (!)
Lizenzklasse. Also gibt es keinen Grund, hier Unterschiede zu machen. Auch
ist es deshalb fragwürdig, die Klasse 3 da auszuschließen, da Rufzeichen nach
AFuV §17 an Klasse-3-Inhaber bereits vergeben worden sind. Eine Art
Bestandsschutz ist hier zu fordern.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, dass
Lichtsprechen einen enormen Wert bei der Vermittlung von Grundkenntnissen des
Amateurfunks in der Ausbildung haben kann.
Der RTA wird aufgefordert, sich für eine Freigabe des optischen Amateurfunks
für alle Lizenzklassen einzusetzen.
Wenn es dazu käme, die Klasse 3 in diesem Frequenzbereich nur nach §17 AFuV
und nicht generell zuzulassen, könnte man ja auf die Idee kommen, über die
§17-Regelung auch andere Frequenzbereich zu äerobern“.
Da selbst Laser der Klasse 3B jedermann zur Nutzung offen stehen, ist nicht
nachvollziehbar, warum optische Kommunikation - selbst mit einer Glühlampe -
der Klasse 3 vorenthalten werden soll.
Weiterhin wird der RTA in diesem Zusammenhang aufgefordert, sich für die
Berücksichtigung der Laserklassen nach DIN EN 60825-1, Ausgabe März 1997
(Laser Klasse 3A) und nach DIN EN 60825-1 Ausgabe November 2001 (Laser
Klassen 1M, 2M und 3R) einzusetzen.
Generelle Kritik ist, was die Klasse 3 angeht, an dem vorliegenden Entwurf
der AFuV zu üben. Er beinhaltet keinerlei Verbesserungen für die Inhaber der
kleinsten Lizenz. Hier wären Nachbesserungen und Klarstellungen aber dringend
geboten:
1.) Benutzung von automatischen Stationen mit Ausgabe auf Kurzwelle durch die
Klassen 3 (und 2!). Sie sind eigentlich erlaubt, wurden aber z.B. bei
Genehmigung von DF0HHH untersagt. Zu fordern ist die Freigabe der Benutzung
der Relaisausgaben für alle Lizenzklassen. Die Beschränkungen von Band und
Ausgangsleistung dürfen nur die eigene Aussendung betreffen.
2.) Analog gilt für die Benutzung von Amateurfunk-Satelliten: Zu fordern ist
die Freigabe der Benutzung der Downlinks für alle Lizenzklassen. Die
Beschränkungen von Band und Ausgangsleistung dürfen nur die eigene Aussendung
betreffen.
3.) Jedermann darf inzwischen im 11-Meter-Band SSB QRP-Betrieb machen. Warum
man einem lizensierten Funkamateur das verwandte 10-Meter-Band vorenthält,
ist daher nicht nachvollziehbar. Die Praxis lehrt, dass das 10-Meter-Band
außerhalb der Bandöffnungen mehr von Schwarzfunkern aus dem CB-Lager genutzt
wird als von Funkamateuren. Eine stärkere Präsenz der Funkamateure wäre
sicherlich auch aus Gründen der Bandverteidigung wünschenswert. Zu fordern
ist daher mindestens die Freigabe des 10-Meter-Bandes für die Klasse 3 (und
2!).
4.) Die Beschränkung der abgestrahlten Leistung ist in Frage zu stellen:
a.) Sie ist nicht praktikabel. Die Beschreibung eines verbindlichen
Messaufbaues ist die RegTP trotz mehrfachen Nachfragens bisher schuldig
geblieben. Aus gutem Grund.
Frühere Berechnungen der EIRP nach der für die Klasse 3 verbindlichen Formel
differierten erheblich von den Berechnungen mit Watt. Unter Berücksichtigung
von Fernfeld, Winkeldämpfung und Modulationsfaktor waren noch viel
erfreulichere Ergebnisse errechnet worden. Hier wird im wahrsten Sinne des
Wortes mit zweierlei Maß gemessen. Zu fordern ist, die Rechen- und
Messverfahren für die Klassen 1 und 2 auch bei der Klasse 3 verbindlich
anwenden zu können. Damit würde Rechtssicherheit hergestellt.
b.) Die Beschränkung auf 10 Watt EIRP wurde seinerzeit gewählt, um die Klasse
3 aus dem Problembereich Selbsterklärung herauszunehmen. Nach allem, was
seither an der EMVU-Problematik herumgedoktert wurde, gehört die
Leistungsbeschreänkung auch aus diesem Grunde auf den Prüfstand!
c.) Sinnvoll und praxisnah wäre eine Leistungsbeschränkung der
Geräteausgangsleistung. Niemand hindert einen CB-Funker (nicht-lizensiert !)
daran, mehr als 10 WATT EIRP zu machen, so lange er die Auflagen zur EMVU
erfüllt. Hier herrscht dringender Korrekturbedarf.
Nach dem der DARC / der RTA nicht verhindern konnte, dass eine wesentlich
erschwerte Prüfung für die Klassen 1 und 2 eingeführt wurde, wird der Klasse
3 zukünftig auf quantitativ größere Bedeutung zukommen. Daher sollten die
Gremien endlich einmal anfangen, sich auch für diese Amateure einzusetzen,
statt nur auf die Möglichkeit des äAufstockens“ hinzuweisen! Es wäre doch
peinlich und ein weiteres Negativsignal für die Entwicklung des
Organisationsgrades der DO-InhaberInnenn, wenn Verbesserungen für die Klasse
3 erst im europäischen Rahmen einer CEPT-3 erreicht würden.
An die Bearbeitung von Kommentierungen habe ich ein paar - eigentlich
selbstverständliche Anforderungen. Sie dienen der Transparenz.
1. Der Eingang der Kommentierung ist zu bestätigen.
2. Es muss anhand eines Protokolls nachvollziehbar sein, dass die Punkte vom
RTA vorgelegt worden sind und wie / mit welchem Ergebnis sie besprochen
wurden.
3. Dieses Protokoll ist den DARC-Mitgliedern zugänglich zu machen.
Ansonsten entsteht unweigerlich der Verdacht, dass nach Gutsherrenart
entschieden wird, was man verhandelt, und was nicht!
vy73 de Horst DO1KHS / DA5FS
webmaster www.delta-oscar.de
Funkamateur
AGZ
PR-Netz
Read previous mail | Read next mail
| |