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DC6IQ > ADACOM 02.08.96 21:39l 923 Lines 18949 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Vereinssatzung
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From: DC6IQ @ DB0AIS.#HES.DEU.EU (Fred)
To : ADACOM @ DL
Stand: 1.8.1996
V E R E I N S S A T Z U N G
ADACOM Unabhängiger Fachverband für Amateur-Datenfunk e.V.
Sitz Karlsruhe
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ADACOM Unabhängiger Fachverband
für Amateur-Datenfunk (abgekürzt ADACOM) und hat seinen
Sitz in Karlsruhe.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener
Verein" ("e.V.").
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat den Zweck, den Amateur-Datenfunk durch
technisch/wissenschaftliche Untersuchungen und den Aufbau
von experimentellen Datenfunkstrecken zu fördern. Er gibt
seinen Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit durch Fachvor-
träge und Fachpublikationen Gelegenheit, an den Entwick-
lungen teilzunehmen.
Funkamateure sollen die Möglichkeit bekommen, ihre Ideen zu
verwirklichen und in der Gemeinschaft Kreativität zu ent-
falten. Der Verein soll Begeisterung für die Technik der
Datenübertragung mittels Funkstrecken erwecken.
Durch die Internationalität des Mediums "Funk" und der
Mitarbeit an der Realisierung und dem Betrieb eines welt-
weiten Amateur-Datenfunknetzes trägt der Verein unmittelbar
zur Völkerverständigung bei.
(2) Der Verein bildet eine Amateurfunkvereinigung nach § 4b,
Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den
Amateurfunk in der ab 1. Juni 1985 an geltenden Fassung.
(3) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der tech-
nischen und wissenschaftlichen Bildung seiner Mitglieder im
Bereich der Funk- und Datentechnik ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse
werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
verwendet.
(4) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht
werden:
a) Durchführung und Förderung technisch/wissenschaft-
licher Untersuchungen im Bereich der Funk-Datenüber-
tragung,
b) Mitarbeit beim Aufbau eines weltweiten Amateur-Daten-
funknetzes,
c) Abhaltung von Versammlungen und technischen Vortrags-
veranstaltungen,
d) Herausgabe von Fachpublikationen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außeror
dentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied kann jeder gut beleumundete Funkamateur oder funk-
technisch Interessierte werden. Mitglieder vor Vollendung
des 18. Lebensjahres sind außerordentliche Mitglieder. Zur
Aufnahme in den ordentlichen Mitgliederstand muß das 18.
Lebensjahr vollendet sein.
(3) Personen, die sich im besonderem Maße Verdienste für den
Verein erworben haben, können durch den Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitglie-
derversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereins-
ausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unter-
breiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das öffentliche Ansehen des Vereins durch Äußerung und
Verhalten nicht zu schädigen,
c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behan-
deln,
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags braucht
er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.
(3) Bei Ablehnung hat der Antragsteller das Recht des Wider
spruchs vor der nächsten Mitgliederversammlung. Diese ent-
scheidet sodann mit einfacher Mehrheit.
(4) Die
Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
(5) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige
Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
(6) Der Ausschluß erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Ermahnung
mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
oder gegen die Interessen des Vereins.
(7) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vereinsausschuß mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied
unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegen-
heit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter ein
gehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief
bekanntzugeben.
(8) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitglieder-
versammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungs-
beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In
der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen
ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein
Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird
oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt.
(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt, an
den Aktivitäten des Vereinslebens teilzunehmen, wenn der
Beitrag für das laufende Jahr vollständig entrichtet ist.
(4) Bis zum 01.03. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder
den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je
zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfüh-
rung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit
mehr als 500.-DM belasten, ist jedes der Vorstandsmit-
glieder bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäf-
ten, die den Verein mit mehr als 500.-DM belasten, und für
Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Ver-
einsausschusses.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines
weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt, der 1. Vorsitzende und der
Schriftführer in geraden Jahren, der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister in ungeraden Jahren. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Zu Vorstandsmitglie-
dern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1.
Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 1 Woche eine
zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der
2. Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit
hinzuweisen.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(9) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Vereinsausschusses;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstel-
lung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Der Vereinsausschuß
(1) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und
drei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 1 Jahr gewählte Vereinsmitglieder an. § 8 Absatz 6 Satz
2 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergeleg-
ten (§ 5 Absatz 7, § 8 Absatz 4 und §§ 14 und 15 der
Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung
übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Für die Einberufung und Beschlußfassung gilt § 8 Absatz 7
entsprechend.
(4) Bei Ausscheiden eines der drei von der Mitgliederver-
sammlung gewählten Ausschußmitglieder ernennt der Vereins-
ausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,
möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den
Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mit-
gliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Be-
kanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von
mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder
des Vereinsausschusses,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei
Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereins-
kasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstat-
ten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des
Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und
Erteilung der Entlastung.
d) Aufstellung des Haushaltsplanes.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegen-
heiten.
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,
bei Verhinderung beider der Schatzmeister.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmen-
mehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist
unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung sowie die Wahl der Vorstands- und
Vereinsausschußmitglieder erfolgen geheim, wenn ein
Mitglied darauf anträgt oder Gesetz oder Satzung dies
verlangen, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder
sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmen-
gleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5
aufgeführten Ämter und erreicht keiner die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwi-
schen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die
meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der
zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und
der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und
vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftfüh-
rer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Durchführung von Veranstaltungen und Publikationen
(1) Der Vereinsausschuß beschließt über Art und Inhalt von
Veranstaltungen und Publikationen des Vereins.
(2) Er kann diese Aufgabe zeitweise und für bestimmte Fach-
bereiche an Referenten deligieren. Diese können dann selb-
ständig im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenz Ent-
scheidungen treffen. Die Delegation kann vom Vereinsaus-
schuß jederzeit widerrufen werden.
(3) Für alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit Veran-
staltung oder Publikationen entstehen, gilt § 8, Absatz 4
unverändert.
§ 15 Förderungen von technisch/wissenschaftlichen Entwicklungen
(1) Der Beschluß über die Förderung besonderer technisch/wis-
senschaftlichen Entwicklungen im Bereich des Datenfunks
obliegt dem Vereinsausschuß.
(2) Der Verein kann bei der Förderung solcher Entwicklungen mit
anderen Organisationen, etwa Universitäten oder Forschungs-
instituten zusammenarbeiten.
(3) Die Förderung erfolgt durch ideelle Unterstützung, Veröf-
fentlichung von Ergebnissen, aktive Mitarbeit durch
Vereinsmitglieder sowie in Einzelfällen in Form einer
finanziellen Hilfe.
(4) Der Vereinsausschuß kann zur Entscheidungsfindung ein
Gutachten von besonders qualifizierten Mitgliedern
einholen.
(5) Für jedes finanziell geförderte Projekt ist vom Durch-
führenden ein Abschlußbericht zu erstellen, der allen Ver-
einsmitgliedern zugänglich gemacht werden muß.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die
Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 17 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden aus-
schließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 18 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen
Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung nennt für die Abwicklung der Ge-
schäfte drei Liquiditatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Universität Karlsruhe (T.H.).
Karlsruhe, den 6.9.1990
Die Mitglieder der Gründungsversammlung.
Änderungen:
§§ 8,4 und 10,3 durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.2.1991
§ 10,4 durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17.9.1994
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