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DC6IQ  > ADACOM   02.08.96 22:39l 923 Lines 18949 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Vereinssatzung
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Sent: 960802/1820z @:DB0ZDF.#RPL.DEU.EU [ZDF Mainz JN49CX OP:DF4WJ] BCM1.37b
From: DC6IQ @ DB0AIS.#HES.DEU.EU  (Fred)
To  : ADACOM @ DL

Stand: 1.8.1996







                 V E R E I N S S A T Z U N G







  ADACOM Unabhängiger Fachverband für Amateur-Datenfunk e.V.

                        Sitz Karlsruhe





                § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr



(1) Der  Verein führt den Namen ADACOM Unabhängiger Fachverband

    für  Amateur-Datenfunk (abgekürzt ADACOM)  und  hat  seinen

    Sitz in Karlsruhe.

    Der  Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener

    Verein" ("e.V.").



(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



(3) Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.





            § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit



(1) Der  Verein  hat  den  Zweck, den  Amateur-Datenfunk  durch

    technisch/wissenschaftliche Untersuchungen und  den  Aufbau

    von  experimentellen Datenfunkstrecken zu fördern. Er  gibt

    seinen Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit durch  Fachvor-

    träge  und Fachpublikationen  Gelegenheit, an  den Entwick-

    lungen teilzunehmen.

    Funkamateure sollen die Möglichkeit bekommen, ihre Ideen zu

    verwirklichen und  in der Gemeinschaft Kreativität  zu ent-

    falten.  Der Verein soll Begeisterung  für die Technik  der

    Datenübertragung mittels Funkstrecken erwecken.

    Durch  die  Internationalität des Mediums  "Funk"  und  der

    Mitarbeit an der  Realisierung und dem  Betrieb eines welt-

    weiten Amateur-Datenfunknetzes trägt der Verein unmittelbar

    zur Völkerverständigung bei.



(2) Der  Verein bildet eine Amateurfunkvereinigung nach  §  4b,

    Absatz  2  der Durchführungsverordnung zum Gesetz über  den

    Amateurfunk in der ab 1. Juni 1985 an geltenden Fassung.



(3) Der  Verein verfolgt durch  selbstlose Förderung der  tech-

    nischen und wissenschaftlichen Bildung seiner Mitglieder im

    Bereich der Funk- und  Datentechnik  ausschließlich und un-

    mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

    Die  Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse

    werden  nur  für  die  satzungsmäßigen Zwecke  des  Vereins

    verwendet.



(4) Er ist politisch und konfessionell neutral.



(5) Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln

    des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die  dem

    Zweck  des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig  hohe

    Vergütungen begünstigt werden.



(6) Der   Vereinszweck  soll  durch  folgende  Mittel  erreicht

    werden:

      a) Durchführung und Förderung technisch/wissenschaft-

         licher Untersuchungen im Bereich der Funk-Datenüber-

         tragung,

      b) Mitarbeit beim Aufbau eines weltweiten Amateur-Daten-

         funknetzes,

      c) Abhaltung von Versammlungen und technischen Vortrags-

         veranstaltungen,

      d) Herausgabe von Fachpublikationen





                      § 3 Mitgliedschaft



(1) Der  Verein  besteht aus ordentlichen Mitgliedern,  außeror

    dentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.



(2) Mitglied kann jeder gut beleumundete Funkamateur oder funk-

    technisch  Interessierte werden. Mitglieder vor  Vollendung

    des  18. Lebensjahres sind außerordentliche Mitglieder. Zur

    Aufnahme  in den ordentlichen Mitgliederstand muß  das  18.

    Lebensjahr vollendet sein.



(3) Personen,  die sich im besonderem Maße Verdienste  für  den

    Verein  erworben  haben,  können  durch  den  Beschluß  der

    Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern  ernannt  werden.

    Die  Ehrenmitglieder  haben  die  Rechte  der  ordentlichen

    Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 



           § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder



(1) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitglie-

    derversammlung.



(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereins-

    ausschuß und der  Mitgliederversammlung  Anträge zu  unter-

    breiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen  des

    Vereins teilzunehmen.



(3) Die  mit  einem  Ehrenamt betrauten  Mitglieder  haben  nur

    Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.



(4) Die  Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und  in  ihrer

    Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

    aus Mitteln des Vereins.



(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

      a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

      b) das öffentliche Ansehen des Vereins durch Äußerung und

         Verhalten nicht zu schädigen,

      c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behan-

         deln,

      d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.





           § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft



(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.



(2) Der  Vorstand  entscheidet  über  den  Aufnahmeantrag  nach

    pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags  braucht

    er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.



(3) Bei  Ablehnung  hat der Antragsteller das Recht  des  Wider

    spruchs  vor der nächsten Mitgliederversammlung. Diese ent-

    scheidet sodann mit einfacher Mehrheit.



(4) Die
 Mitgliedschaft endet

      a) durch Tod,

      b) durch Austritt,

      c) durch Ausschluß.



(5) Die   Austrittserklärung  hat  schriftlich  gegenüber   dem

    Vorstand  zu  erfolgen.  Hierbei  ist  eine  vierteljährige

    Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.



(6) Der Ausschluß erfolgt

      a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Ermahnung

         mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist,

      b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung

         oder gegen die Interessen des Vereins.



(7) Über  den  Ausschluß, der mit sofortiger  Wirkung  erfolgt,

    entscheidet  zunächst  der  Vereinsausschuß  mit  einfacher

    Stimmenmehrheit.

    Vor  Entscheidung des Vereinsausschusses ist  dem  Mitglied

    unter  Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegen-

    heit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

    Der  Ausschließungsbeschluß  ist  dem  Mitglied  unter  ein

    gehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen  Brief

    bekanntzugeben.



(8) Gegen  diesen  Beschluß ist die  Berufung  zur  Mitglieder-

    versammlung  statthaft. Die Berufung  muß  innerhalb  einer

    Frist  von  einem  Monat  nach Zugang  des  Ausschließungs-

    beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.  In

    der  Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur

    persönlichen Rechtfertigung zu geben.



(9) Mit  Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche

    aus   dem   Mitgliedsschaftsverhältnis,   unbeschadet   des

    Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

    Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen

    ist ausgeschlossen.





                      § 6 Jahresbeitrag



(1) Der  Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der

    Mitgliederversammlung festgesetzt wird.



(2) Der  Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein

    Mitglied  während des Jahres austritt, ausgeschlossen  wird

    oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt.



(3) Neu  eintretende Mitglieder sind erst dann  berechtigt,  an

    den  Aktivitäten des Vereinslebens teilzunehmen,  wenn  der

    Beitrag für das laufende Jahr vollständig entrichtet ist.



(4) Bis  zum  01.03. des Geschäftsjahres haben alle  Mitglieder

    den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten.





                    § 7 Organe des Vereins



(1) Die Organe des Vereins sind:

      a) der Vorstand,

      b) der Vereinsausschuß,

      c) die Mitgliederversammlung.





                       § 8 Der Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus:

      a) dem ersten Vorsitzenden,

      b) dem zweiten Vorsitzenden,

      c) dem Schriftführer,

      d) dem Schatzmeister,



(2) Der  Verein  wird gerichtlich und außergerichtlich  von  je

    zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.



(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm

    obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfüh-

    rung der Vereinsbeschlüsse.



(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit

    mehr  als  500.-DM  belasten,  ist jedes der  Vorstandsmit-

    glieder bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäf-

    ten, die den Verein mit mehr als 500.-DM belasten, und  für

    Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Ver-

    einsausschusses.



(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch

    über   die   Einnahmen  und  Ausgaben.  Zahlungsanweisungen

    bedürfen  der  Unterschrift des  Schatzmeisters  und  eines

    weiteren Vorstandsmitgliedes.



(6) Der  Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung  auf  die

    Dauer  von  2  Jahren gewählt, der 1. Vorsitzende  und  der

    Schriftführer in geraden Jahren, der 2. Vorsitzende und der

    Schatzmeister  in  ungeraden Jahren.  Der  Vorstand  bleibt

    solange  im  Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt  ist.  Die

    Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Zu Vorstandsmitglie-

    dern  können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt

    werden.  Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

    im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.



(7) Der  Vorstand  faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,

    die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom  2.

    Vorsitzenden    berufen   werden.    Der    Vorstand    ist

    beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Vorstandsmitglieder

    anwesend   sind.  Bei  Beschlußunfähigkeit   muß   der   1.

    Vorsitzende  bzw. der 2. Vorsitzende binnen  1  Woche  eine

    zweite  Sitzung  mit  der  selben Tagesordnung  einberufen.

    Diese  ist  ohne  Rücksicht auf  die  Zahl  der  erschienen

    Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu  der

    2.  Versammlung  ist  auf  die besondere  Beschlußfähigkeit

    hinzuweisen.

    Der  Vorstand  faßt  die Beschlüsse mit  einfacher  Stimmen

    mehrheit  der  abgegebenen Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.



(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen

    Vorstandsmitglieder  das Recht, einen  Ersatzmann  bis  zur

    nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.



(9) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

         sowie Aufstellung der Tagesordnung;

      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

         und des Vereinsausschusses;

      c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstel-

         lung des Jahresberichts;

      d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.





                   § 9 Der Vereinsausschuß



(1) Dem  Vereinsausschuß  gehören die  Vorstandsmitglieder  und

    drei  weitere, von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer

    von 1 Jahr gewählte Vereinsmitglieder an. § 8 Absatz 6 Satz

    2 bis 5 gelten entsprechend.



(2) Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergeleg-

    ten  (§  5  Absatz 7, § 8 Absatz 4  und §§ 14  und  15  der

    Satzung)  und  für  die  ihm von der  Mitgliederversammlung

    übertragenen Aufgaben zuständig.



(3) Für  die Einberufung und Beschlußfassung gilt § 8 Absatz  7

    entsprechend.



(4) Bei  Ausscheiden  eines  der  drei von  der  Mitgliederver-

    sammlung  gewählten Ausschußmitglieder ernennt der Vereins-

    ausschuß  von  sich aus einen Ersatzmann bis  zur  nächsten

    Mitgliederversammlung.





                § 10 Die Mitgliederversammlung



(1) Die  ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,

    möglichst  im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch  den

    Vorstand einzuberufen.



(2) Die  Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und

    unter  Einhaltung  einer Frist von mindestens  zwei  Wochen

    schriftlich einzuladen.



(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mit-

    gliederversammlung einberufen. Hierzu ist er  verpflichtet,

    wenn  der  10.  Teil der stimmberechtigten Mitglieder  dies

    unter   Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe   schriftlich

    verlangen.  In diesem Falle sind die Mitglieder  unter  Be-

    kanntgabe  der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist  von

    mindestens einer Woche einzuladen.



(4) Die  ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  ist

    beschlußfähig,  unabhängig von der  Anzahl  der  anwesenden

    Mitglieder.





           § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung



(1) Die   Mitgliederversammlung   hat   insbesondere   folgende

    Aufgaben:

      a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder

         des Vereinsausschusses,

      b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei

         Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereins-

         kasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

         Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung

         haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstat-

         ten.

      c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des

         Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und

         Erteilung der Entlastung.

      d) Aufstellung des Haushaltsplanes.

      e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

      f) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle

         sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben

         sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegen-

         heiten.

      g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.





        § 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung



(1) Den  Vorsitz  in  der Mitgliederversammlung  führt  der  1.

    Vorsitzende,  bei seiner Verhinderung der  2.  Vorsitzende,

    bei Verhinderung beider der Schatzmeister.



(2) Die  Mitgliederversammlungen  fassen  ihre  Beschlüsse  mit

    einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen,  es  sei

    denn,  Gesetz oder  Satzung schreiben eine andere  Stimmen-

    mehrheit  vor.  Eine  Vertretung  in  der  Stimmabgabe  ist

    unzulässig.



(3) Die  Beschlußfassung  sowie die  Wahl  der  Vorstands-  und

    Vereinsausschußmitglieder   erfolgen   geheim,   wenn   ein

    Mitglied  darauf  anträgt  oder Gesetz  oder  Satzung  dies

    verlangen, sonst durch offene Abstimmung.



(5) Für  die  Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder

    sowie  der  Kassenprüfer  ist  die  einfache  Mehrheit  der

    abgegebenen  gültigen  Stimmen erforderlich.  Bei  Stimmen-

    gleichheit  ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im  zweiten

    Wahlgang  ist  gewählt, wer die meisten gültig  abgegebenen

    Stimmen  auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang

    abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.



(6) Bewerben  sich mehr als zwei Personen für die in  Absatz  5

    aufgeführten  Ämter und erreicht keiner  die  Mehrheit  der

    abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwi-

    schen  den  Kandidaten statt, die im  ersten  Wahlgang  die

    meisten  gültig  abgegebenen  Stimmen  erzielt  haben.   Im

    zweiten  Wahlgang  ist  gewählt,  wer  die  meisten  gültig

    abgegebenen  Stimmen  auf sich vereinen  kann.  Ergibt  der

    zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.





      § 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften



(1) Die  Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses  und

    der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und

    vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer  zu

    unterzeichnen.



(2) Über  jede  Mitgliederversammlung wird  eine  Niederschrift

    aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftfüh-

    rer zu unterzeichnen ist.





   § 14 Durchführung von Veranstaltungen und Publikationen



(1) Der  Vereinsausschuß beschließt über  Art  und  Inhalt  von

    Veranstaltungen und Publikationen des Vereins.



(2) Er  kann diese Aufgabe  zeitweise und für  bestimmte  Fach-

    bereiche an Referenten deligieren.  Diese können dann selb-

    ständig  im Rahmen  der ihnen  zugewiesenen Kompetenz  Ent-

    scheidungen treffen.  Die  Delegation kann vom  Vereinsaus-

    schuß jederzeit widerrufen werden.



(3) Für alle Rechtsgeschäfte,  die im  Zusammenhang mit  Veran-

    staltung oder Publikationen entstehen,  gilt § 8,  Absatz 4

    unverändert.





§ 15 Förderungen von technisch/wissenschaftlichen Entwicklungen



(1) Der  Beschluß über die  Förderung besonderer technisch/wis-

    senschaftlichen  Entwicklungen im  Bereich  des  Datenfunks

    obliegt dem Vereinsausschuß.



(2) Der Verein kann bei der Förderung solcher Entwicklungen mit

    anderen Organisationen, etwa Universitäten oder Forschungs-

    instituten zusammenarbeiten.



(3) Die  Förderung erfolgt durch ideelle Unterstützung,  Veröf-

    fentlichung   von   Ergebnissen,  aktive  Mitarbeit   durch

    Vereinsmitglieder  sowie  in  Einzelfällen  in  Form  einer

    finanziellen Hilfe.



(4) Der   Vereinsausschuß  kann  zur  Entscheidungsfindung  ein

    Gutachten    von   besonders   qualifizierten   Mitgliedern

    einholen.



(5) Für jedes  finanziell  geförderte  Projekt ist  vom  Durch-

    führenden ein  Abschlußbericht zu erstellen, der allen Ver-

    einsmitgliedern zugänglich gemacht werden muß.





                    § 16 Satzungsänderung



(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederver-

    sammlung  beschlossen  werden. Bei der  Einladung  ist  die

    Angabe  des  zu  ändernden Paragraphen der Satzung  in  der

    Tagesordnung bekannt zu geben.



(2) Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf

    einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.





                        § 17 Vermögen



(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden aus-

    schließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.



(2) Niemand  darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck  des

    Vereins  fremd  sind,  oder  durch  unverhältnismäßig  hohe

    Vergütungen begünstigt werden.





                    § 18 Vereinsauflösung



(1) Die  Auflösung  des  Vereins  erfolgt  durch  Beschluß  der

    Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel  der  abgegebenen

    Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.



(2) Die  Mitgliederversammlung nennt für die Abwicklung der Ge-

    schäfte drei Liquiditatoren.



(3) Bei  Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen  oder  bei

    Wegfall  seines  bisherigen Zwecks fällt das  Vermögen  des

    Vereins an die Universität Karlsruhe (T.H.).







Karlsruhe, den 6.9.1990



Die Mitglieder der Gründungsversammlung.



Änderungen:

  §§ 8,4 und 10,3 durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.2.1991

  § 10,4 durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17.9.1994





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